ArbeitsrechtSchwierigkeit: Mittel
Bis wann muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden?
A
Innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Kündigung
B
Innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung
C
Innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Kündigung
D
Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
Erklärung
Nach § 4 KSchG muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versaeumt er diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie sozial ungerechtfertigt war.
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