ArbeitsrechtSchwierigkeit: Mittel
Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund ist nach dem TzBfG zulässig für maximal:
A
1 Jahr bei höchstens zweimaliger Verlängerung
B
2 Jahre ohne Begrenzung der Verlängerungen
C
2 Jahre bei höchstens dreimaliger Verlängerung
D
3 Jahre bei höchstens zweimaliger Verlängerung
Erklärung
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Voraussetzung ist, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.
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