BerufsbildungsrechtSchwierigkeit: Schwer

Wer ist NICHT persönlich geeignet, um auszubilden?

A
Wer wegen einer Straftat nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz oder Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde
B
Wer weniger als 5 Jahre nachweisbare Berufserfahrung im Ausbildungsberuf vorweisen kann
C
Wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als zu jung angesehen wird
D
Wer keinen abgeschlossenen Hochschulabschluss in einem relevanten Fachbereich vorweisen kann

Erklärung

Nach § 29 BBiG darf nicht ausbilden, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen hat. Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten (z.B. nach JArbSchG, BtMG, Sexualstraftaten) schließen die persönliche Eignung aus.

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